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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle 

Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem

Kunden. Durch Auftragserteilung werden unsere AGB

Vertragsbestandteil und vom Auftraggeber zur Gänze anerkannt.

Geschäftsbedingungen des Kunden, die von unseren abweichen, wird

ausdrücklich widersprochen. Sollte eine Bestimmung dieser

Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Ist das vorliegende Geschäft auf Seiten des Kunden ein

Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gehen

insoweit die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes

vor.

2. Zusagen von Mitarbeitern

Verbindliche Zusagen unseres Unternehmens können grundsätzlich nur

von den nach außen zur Vertretung bestellten Personen gemacht werden.

Wenn unser Unternehmen nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen

von Mitarbeitern unseres Unternehmens gelten lassen muss, wird im

Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam

gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von

diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

3. Kostenvoranschläge, Angebote, Auftragsbestätigung

Kostenvoranschläge sind grundsätzlich schriftlich, unverbindlich

und entgeltlich. Ein Entgelt für Kostenvoranschläge wird bei

Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Sofern es

sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein

Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte (Angebote) nur dann

verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche bezeichnet werden

und dem Kunden schriftlich (mit Unterschrift) erteilt werden. Kommt uns

ein Auftrag vom Kunden zu, gilt Stillschweigen nicht als Annahme des

Auftrages. Wir nehmen uns erteilte Aufträge entweder schriftlich an oder

durch tatsächliche Ausführung. Wenn wir eine Auftragsbestätigung

zusenden, gilt – ausgenommen Schreib- und Rechenfehler sowie

offenkundige Irrtümer – der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, wenn

nicht binnen 3 Werktagen schriftlich widersprochen wird. Ein von uns

gelegtes Angebot kann nur in seiner Gesamtheit angenommen werden.

Soweit Angebote verbindlich sind, endet die Verbindlichkeit automatisch

nach 2 Wochen, sofern nicht eine längere Bindungsfrist ausdrücklich

angegeben ist.

4. Rücktritt / Belehrung nach § 3 KSchG

Ein Verbraucher kann dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag

zurücktreten, wenn er seine Vertragserklärung weder in den von unserem

Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten

Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem

Markt benützten Stand abgegeben hat, er nicht selbst die geschäftliche

Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat und dem

Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung vorangegangen ist.

Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder

danach binnen einer Woche schriftlich erklärt werden.

Unserem Unternehmen steht ein Rücktritt vom Vertrag zu, wenn eine

nach Übermittlung der Auftragsbestätigung durchgeführte

Bonitätsprüfung die Einbringlichkeit des Kaufpreises und/oder

Werklohnes als gefährdet erscheinen lässt, es sei denn der Kunde leistet

unverzüglich ausreichende Sicherheit.

5. Stornogebühren

Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt,

unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Forderungen

(Schadensersatz oder § 1168 ABGB) eine Stornogebühr von mindestens

20 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten

von mindestens 40 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Im Falle

eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG

(siehe Punkt 8.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden

zu bezahlen.

6. Preisänderungen

Mit den angebotenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden 14

Tage ab deren Bekanntgabe im Wort (ausgenommen der Fall einer

gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen

Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so

ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene

Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im

Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige

Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,

Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug

werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.

Sollte sich durch solche Preisänderungen oder die Notwendigkeit

weiterer Arbeiten Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des

Auftragswertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden

unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine

Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten

treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser

Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und

vom Vertrag zurückzutreten.

7. Geistiges Eigentum

Sämtliche von uns ausgearbeiteten Unterlagen bleiben auch im Falle

einer Auftragserteilung geistiges Eigentum unseres Unternehmens.

Sämtliche Verwertungs- und Ausführungsrechte bleiben bei unserem

Unternehmen. Bei jeder Art der Verwertung oder Verwendung ohne

Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer

Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme, mindestens

jedoch € 600.-, berechtigt. Sollten Pläne ausgehändigt werden, wird bei

Nichterteilung des Auftrages ein Stundensatz von € 80.- netto zzgl. USt

und Barauslagen je zur Planausarbeitung aufgewendeten Stunde in

Rechnung gestellt.

8. Vom Kunden beigestellte Waren

Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material

einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes

Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen. Für Verlust

oder Beschädigung der vom Kunden beigestellten Waren haften wir nur

bei grober Fahrlässigkeit. Einlagerungskosten gehen zu Lasten des

Kunden.

9. Reparaturen

Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer

Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht

ausdrücklich auf Wiederherstellung besteht. Erweist sich die

Unwirtschaftlichkeit erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und

ohne dass dies bei Vertragsabschluss erkennbar war, so hat unser

Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat

in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu bezahlen.

Unwirtschaftlich ist eine Reparatur im Sinne dieser Bestimmung dann,

wenn die Reparaturkosten a) den aktuellen Verkehrswert der Sache um

mehr als 30% oder b) den Wiederbeschaffungswert einer vergleichbaren

neuen Sache übersteigen.

10. Holzarten

Bautischlerarbeiten sind nach Wahl unseres Unternehmens in Fichte,

Lerche, Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten

vereinbart werden.

11. Geringfügige Leistungsänderungen

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung sind dem Kunden

zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, wie

insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben,

Holz- und Furnierbild.

12. Maßangaben durch den Kunden

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so

haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit

offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist.

13. Montage

Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage

bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden

berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere

betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder

gesetzlichen Zuschlägen separat zu bezahlen.

14. Mitwirkungspflicht des Kunden

Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet,

sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung

erforderlich sind, nachgekommen ist. Allfällige Vorbereitungsarbeiten,

behördliche Genehmigungen etc. für die Leistungsausführung sind vom

Kunden zu veranlassen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis

eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und

Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Unser Unternehmen ist nicht

berechtigt oder verpflichtet Arbeiten, die über unseren

Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen. Wir sind jedoch

berechtigt, uns hierfür befugter Subunternehmer zu bedienen.

15. Erfüllungsort

Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der

Sitz unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein

eigener Gerichtsstand begründet.

16. Versendung

Falls eine Lieferung "ab Werk" vereinbart ist, der Kunde aber die

Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und

auf seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die

Beförderungsart zu bestimmen andernfalls eine Beförderung mit Bahn,

Post, Spediteur oder mit einem Frächter auf Kosten und Gefahr des

Kunden als genehmigt gilt. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an

Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, außer bei

Verbrauchergeschäften, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am

Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.

17. Liefertermine, Annahmeverzug

Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die

bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14

Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der

tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ereignisse, die aus der Sphäre

des Kunden, dritten Personen oder höherer Gewalt herrühren,

berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung des Liefertermins. >

Wird ein vereinbarter Übergabetermin durch den Kunden vereitelt, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle

Gefahren und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten,

Lagerkosten zu angemessenen Preisen, zu Lasten des Kunden. Dies gilt

auch bei Teillieferung.

18. Teillieferungen

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht

Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
19. Lieferverzug

Von unserem Unternehmen angegebene Liefertermine stellen nur

Annäherungstermine dar. Wird ein von unserem Unternehmen schriftlich

zugesagter fixer Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so

hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von

mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf

dieser Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug

verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann

geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest

grobes Verschulden vorlag. Der Ersatz von entgangenem Gewinn wird

jedenfalls ausgeschlossen.

20. Gefahrenübergang, Übergabe

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt

der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt

der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der

Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von

höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der

Verfügungsmacht. Soweit nicht ausdrücklich eine förmliche Übernahme

vereinbart wurde, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn nach (auch

mündlicher) Fertigstellungsanzeige der Kunde die Sache nicht binnen 5

Werktagen übernimmt.

21. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung

Eigentum unseres Unternehmens. Dem Kunden ist eine Verpfändung

oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne

Zustimmung unseres Unternehmens untersagt. Der Kunde hat alle

Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff Dritter auf das

Vorbehaltseigentum zu verhindern bzw. beseitigen.

22. Versicherung von Vorbehaltseigentum

Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem

Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist der Kunde für die Dauer des

Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, unser Eigentum angemessen und

ausreichend zu versichern. Die (zukünftigen) Ansprüche gegen den

Versicherer sind bereits hiermit an unser Unternehmen abgetreten.

23. Sicherstellung, Anzahlungen, Zahlungsziel

Unbeschadet weitergehender Ansprüche nach § 1170b ABGB, sind

jedenfalls 30 Prozent der Auftragssumme bei Erhalt der

Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig; eine allfällig zugesagte

Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 40

Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung bzw. Montagebeginn

fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser

Unternehmen berechtigt, seine Leistungen zurückzuhalten bzw. weitere

Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Rechnungen

einzustellen. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung. Gelegte Rechnungen

sind innerhalb von 14 Tagen fällig.

24. Zahlungsbedingungen für Generalunternehmer

Wurde unser Unternehmen als Subunternehmen beauftragt, so ist es

berechtigt, vom Generalunternehmer Abschlags- und Teilrechnungen

nach Leistungsfortschritt zu legen. Alle (Teil-) Rechnungen sind binnen

14 Tagen nach Erhalt und ohne jeglichen Abzug fällig. Mängel

berechtigen nur zur Zurückbehaltung eines dem Mangel angemessenen

Teilbetrages. Bei unwesentlichen Mängeln steht kein

Zurückbehaltungsrecht zu.

25.Forderungszession des Generalunternehmers

Ein Generalunternehmer tritt alle ihm aus den Leistungen unseres

Unternehmens zustehenden (Kunden-)Forderungen gegenüber dem

Endkunden einschließlich aller Nebenrechte hiermit zur Sicherung aller

Forderungen unseres Unternehmens gegenüber dem Generalunternehmer

an uns ab. Der Generalunternehmer ist verpflichtet, gleichzeitig mit der

Verrechnung unseres Unternehmens an den Endkunden diesen von der

Sicherungszession zu verständigen oder die Zession in seinen

Geschäftsbüchern anzumerken. Unser Unternehmen ist berechtigt den

Endkunden direkt von der Sicherungszession zu informieren.

26. Zahlungsverweigerung

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein

Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen

nur die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des

Rechnungsbetrages.

27. Zahlung

Die Zahlung hat grundsätzlich ohne Abzug in bar gegen gesonderte

Quittung oder durch Überweisung auf ein von uns bekannt gegebenes

Bankkonto zu erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und

Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit deren

Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.

28. Mahn- und Inkassospesen

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen

vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen oder

zweckdienlichen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Für eigene

Mahnungen sind wir berechtigt, 2% des eingemahnten Betrages,

mindestens jedoch € 36.- als Mahnspesen zu verrechnen.

29. Verzugszinsen

Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der

Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens ein

Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz

der Europäischen Zentralbank berechnet.

30. Widmung von Zahlungen

Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten, dann auf

Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.

31. Terminsverlust

Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht

nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der

Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.

Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

32. Aufrechnung von Gegenforderungen

Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres

Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von

unserem Unternehmen schriftlich und ohne Vorbehalt anerkannt oder

gerichtlich festgestellt wurde. Der Konsument ist ferner berechtigt

Forderungen gegenüber unser Unternehmen aufzurechnen, die in einem

rechtlichen Zusammenhang stehen.

33. Gewährleistung

Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen

Gewährleistungsbestimmungen.

Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Wurden

augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom

Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen

verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug

unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des

Kunden hinsichtlich des nicht gerügten Mangels erloschen. Die

Gewährleistungsfrist beträgt 9 Monate für bewegliche Sachen und 18

Monate für unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im

Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB

der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen

Verbesserung und Austausch der Sache. Verschleißteile haben nur die

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

34. Eigenschaften des Liefergegenstandes

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein

Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der

Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Ö-

Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über

die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder

Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick

auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen

Hinweisen erwartet werden kann.

35. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch

Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im

Einzelfall zu vereinbaren. Erschwert oder verunmöglicht der Kunde

Verbesserung und Austausch so ist für jeden weiteren

Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten. Für

vom Kunden vereitelte Verbesserungsversuche sind wir berechtigt unsere

Auslagen (zB Fahrtspesen und verlorene Arbeitszeit) zu verrechnen.

36. Haftung für Schäden

Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes

Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften

gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für

Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.

Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem

Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden

ausgeschlossen.

37. Adressänderungen

Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich

mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte

Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt

der säumige Teil.

38. Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung von UN-
Kaufrecht wird ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der

Sitz unseres Unternehmens. Verbrauchergerichtsstände bleiben

unberührt.

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