Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem
Kunden. Durch Auftragserteilung werden unsere AGB
Vertragsbestandteil und vom Auftraggeber zur Gänze anerkannt.
Geschäftsbedingungen des Kunden, die von unseren abweichen, wird
ausdrücklich widersprochen. Sollte eine Bestimmung dieser
Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Ist das vorliegende Geschäft auf Seiten des Kunden ein
Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gehen
insoweit die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes
vor.
2. Zusagen von Mitarbeitern
Verbindliche Zusagen unseres Unternehmens können grundsätzlich nur
von den nach außen zur Vertretung bestellten Personen gemacht werden.
Wenn unser Unternehmen nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen
von Mitarbeitern unseres Unternehmens gelten lassen muss, wird im
Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam
gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von
diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
3. Kostenvoranschläge, Angebote, Auftragsbestätigung
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich schriftlich, unverbindlich
und entgeltlich. Ein Entgelt für Kostenvoranschläge wird bei
Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Sofern es
sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte (Angebote) nur dann
verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche bezeichnet werden
und dem Kunden schriftlich (mit Unterschrift) erteilt werden. Kommt uns
ein Auftrag vom Kunden zu, gilt Stillschweigen nicht als Annahme des
Auftrages. Wir nehmen uns erteilte Aufträge entweder schriftlich an oder
durch tatsächliche Ausführung. Wenn wir eine Auftragsbestätigung
zusenden, gilt – ausgenommen Schreib- und Rechenfehler sowie
offenkundige Irrtümer – der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, wenn
nicht binnen 3 Werktagen schriftlich widersprochen wird. Ein von uns
gelegtes Angebot kann nur in seiner Gesamtheit angenommen werden.
Soweit Angebote verbindlich sind, endet die Verbindlichkeit automatisch
nach 2 Wochen, sofern nicht eine längere Bindungsfrist ausdrücklich
angegeben ist.
4. Rücktritt / Belehrung nach § 3 KSchG
Ein Verbraucher kann dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag
zurücktreten, wenn er seine Vertragserklärung weder in den von unserem
Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten
Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem
Markt benützten Stand abgegeben hat, er nicht selbst die geschäftliche
Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat und dem
Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung vorangegangen ist.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder
danach binnen einer Woche schriftlich erklärt werden.
Unserem Unternehmen steht ein Rücktritt vom Vertrag zu, wenn eine
nach Übermittlung der Auftragsbestätigung durchgeführte
Bonitätsprüfung die Einbringlichkeit des Kaufpreises und/oder
Werklohnes als gefährdet erscheinen lässt, es sei denn der Kunde leistet
unverzüglich ausreichende Sicherheit.
5. Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt,
unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Forderungen
(Schadensersatz oder § 1168 ABGB) eine Stornogebühr von mindestens
20 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten
von mindestens 40 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Im Falle
eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG
(siehe Punkt 8.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden
zu bezahlen.
6. Preisänderungen
Mit den angebotenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden 14
Tage ab deren Bekanntgabe im Wort (ausgenommen der Fall einer
gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen
Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so
ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene
Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im
Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige
Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug
werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.
Sollte sich durch solche Preisänderungen oder die Notwendigkeit
weiterer Arbeiten Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des
Auftragswertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden
unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine
Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten
treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser
Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und
vom Vertrag zurückzutreten.
7. Geistiges Eigentum
Sämtliche von uns ausgearbeiteten Unterlagen bleiben auch im Falle
einer Auftragserteilung geistiges Eigentum unseres Unternehmens.
Sämtliche Verwertungs- und Ausführungsrechte bleiben bei unserem
Unternehmen. Bei jeder Art der Verwertung oder Verwendung ohne
Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer
Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme, mindestens
jedoch € 600.-, berechtigt. Sollten Pläne ausgehändigt werden, wird bei
Nichterteilung des Auftrages ein Stundensatz von € 80.- netto zzgl. USt
und Barauslagen je zur Planausarbeitung aufgewendeten Stunde in
Rechnung gestellt.
8. Vom Kunden beigestellte Waren
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material
einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes
Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen. Für Verlust
oder Beschädigung der vom Kunden beigestellten Waren haften wir nur
bei grober Fahrlässigkeit. Einlagerungskosten gehen zu Lasten des
Kunden.
9. Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer
Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht
ausdrücklich auf Wiederherstellung besteht. Erweist sich die
Unwirtschaftlichkeit erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und
ohne dass dies bei Vertragsabschluss erkennbar war, so hat unser
Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat
in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu bezahlen.
Unwirtschaftlich ist eine Reparatur im Sinne dieser Bestimmung dann,
wenn die Reparaturkosten a) den aktuellen Verkehrswert der Sache um
mehr als 30% oder b) den Wiederbeschaffungswert einer vergleichbaren
neuen Sache übersteigen.
10. Holzarten
Bautischlerarbeiten sind nach Wahl unseres Unternehmens in Fichte,
Lerche, Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten
vereinbart werden.
11. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung sind dem Kunden
zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, wie
insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben,
Holz- und Furnierbild.
12. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so
haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit
offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist.
13. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage
bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden
berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere
betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder
gesetzlichen Zuschlägen separat zu bezahlen.
14. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet,
sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung
erforderlich sind, nachgekommen ist. Allfällige Vorbereitungsarbeiten,
behördliche Genehmigungen etc. für die Leistungsausführung sind vom
Kunden zu veranlassen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis
eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und
Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Unser Unternehmen ist nicht
berechtigt oder verpflichtet Arbeiten, die über unseren
Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen. Wir sind jedoch
berechtigt, uns hierfür befugter Subunternehmer zu bedienen.
15. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der
Sitz unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein
eigener Gerichtsstand begründet.
16. Versendung
Falls eine Lieferung "ab Werk" vereinbart ist, der Kunde aber die
Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und
auf seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die
Beförderungsart zu bestimmen andernfalls eine Beförderung mit Bahn,
Post, Spediteur oder mit einem Frächter auf Kosten und Gefahr des
Kunden als genehmigt gilt. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an
Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, außer bei
Verbrauchergeschäften, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am
Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
17. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die
bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14
Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der
tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ereignisse, die aus der Sphäre
des Kunden, dritten Personen oder höherer Gewalt herrühren,
berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung des Liefertermins. >
Wird ein vereinbarter Übergabetermin durch den Kunden vereitelt, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle
Gefahren und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten,
Lagerkosten zu angemessenen Preisen, zu Lasten des Kunden. Dies gilt
auch bei Teillieferung.
18. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht
Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
19. Lieferverzug
Von unserem Unternehmen angegebene Liefertermine stellen nur
Annäherungstermine dar. Wird ein von unserem Unternehmen schriftlich
zugesagter fixer Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so
hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von
mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf
dieser Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug
verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann
geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest
grobes Verschulden vorlag. Der Ersatz von entgangenem Gewinn wird
jedenfalls ausgeschlossen.
20. Gefahrenübergang, Übergabe
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt
der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt
der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der
Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von
höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der
Verfügungsmacht. Soweit nicht ausdrücklich eine förmliche Übernahme
vereinbart wurde, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn nach (auch
mündlicher) Fertigstellungsanzeige der Kunde die Sache nicht binnen 5
Werktagen übernimmt.
21. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum unseres Unternehmens. Dem Kunden ist eine Verpfändung
oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne
Zustimmung unseres Unternehmens untersagt. Der Kunde hat alle
Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff Dritter auf das
Vorbehaltseigentum zu verhindern bzw. beseitigen.
22. Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem
Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist der Kunde für die Dauer des
Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, unser Eigentum angemessen und
ausreichend zu versichern. Die (zukünftigen) Ansprüche gegen den
Versicherer sind bereits hiermit an unser Unternehmen abgetreten.
23. Sicherstellung, Anzahlungen, Zahlungsziel
Unbeschadet weitergehender Ansprüche nach § 1170b ABGB, sind
jedenfalls 30 Prozent der Auftragssumme bei Erhalt der
Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig; eine allfällig zugesagte
Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 40
Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung bzw. Montagebeginn
fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser
Unternehmen berechtigt, seine Leistungen zurückzuhalten bzw. weitere
Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Rechnungen
einzustellen. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung. Gelegte Rechnungen
sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
24. Zahlungsbedingungen für Generalunternehmer
Wurde unser Unternehmen als Subunternehmen beauftragt, so ist es
berechtigt, vom Generalunternehmer Abschlags- und Teilrechnungen
nach Leistungsfortschritt zu legen. Alle (Teil-) Rechnungen sind binnen
14 Tagen nach Erhalt und ohne jeglichen Abzug fällig. Mängel
berechtigen nur zur Zurückbehaltung eines dem Mangel angemessenen
Teilbetrages. Bei unwesentlichen Mängeln steht kein
Zurückbehaltungsrecht zu.
25.Forderungszession des Generalunternehmers
Ein Generalunternehmer tritt alle ihm aus den Leistungen unseres
Unternehmens zustehenden (Kunden-)Forderungen gegenüber dem
Endkunden einschließlich aller Nebenrechte hiermit zur Sicherung aller
Forderungen unseres Unternehmens gegenüber dem Generalunternehmer
an uns ab. Der Generalunternehmer ist verpflichtet, gleichzeitig mit der
Verrechnung unseres Unternehmens an den Endkunden diesen von der
Sicherungszession zu verständigen oder die Zession in seinen
Geschäftsbüchern anzumerken. Unser Unternehmen ist berechtigt den
Endkunden direkt von der Sicherungszession zu informieren.
26. Zahlungsverweigerung
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen
nur die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des
Rechnungsbetrages.
27. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich ohne Abzug in bar gegen gesonderte
Quittung oder durch Überweisung auf ein von uns bekannt gegebenes
Bankkonto zu erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und
Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit deren
Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
28. Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen
vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen oder
zweckdienlichen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Für eigene
Mahnungen sind wir berechtigt, 2% des eingemahnten Betrages,
mindestens jedoch € 36.- als Mahnspesen zu verrechnen.
29. Verzugszinsen
Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der
Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens ein
Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank berechnet.
30. Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten, dann auf
Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.
31. Terminsverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht
nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der
Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
32. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres
Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von
unserem Unternehmen schriftlich und ohne Vorbehalt anerkannt oder
gerichtlich festgestellt wurde. Der Konsument ist ferner berechtigt
Forderungen gegenüber unser Unternehmen aufzurechnen, die in einem
rechtlichen Zusammenhang stehen.
33. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsbestimmungen.
Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Wurden
augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom
Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen
verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug
unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des
Kunden hinsichtlich des nicht gerügten Mangels erloschen. Die
Gewährleistungsfrist beträgt 9 Monate für bewegliche Sachen und 18
Monate für unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im
Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB
der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen
Verbesserung und Austausch der Sache. Verschleißteile haben nur die
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
34. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein
Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der
Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Ö-
Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über
die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder
Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick
auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen
Hinweisen erwartet werden kann.
35. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im
Einzelfall zu vereinbaren. Erschwert oder verunmöglicht der Kunde
Verbesserung und Austausch so ist für jeden weiteren
Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten. Für
vom Kunden vereitelte Verbesserungsversuche sind wir berechtigt unsere
Auslagen (zB Fahrtspesen und verlorene Arbeitszeit) zu verrechnen.
36. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes
Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften
gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für
Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem
Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden
ausgeschlossen.
37. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich
mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte
Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt
der säumige Teil.
38. Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung von UN-
Kaufrecht wird ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der
Sitz unseres Unternehmens. Verbrauchergerichtsstände bleiben
unberührt.